Historische Aufarbeitung
Das Land Vorarlberg hat auf Empfehlung der Opferschutzkommission Entschädigungszahlungen gewährt, die sich auf den Zeitraum 1934 – 1995 beziehen. Wir können keine direkte Verantwortung für die körperlichen und seelischen Misshandlungen jener Zeit übernehmen.
Gleichzeitig distanzieren wir uns mit aller Kraft und Deutlichkeit von den ausgeübten Gewaltanwendungen und Übergriffen. Unsere Aufgabe ist es, durch die Entwicklung entsprechender Konzepte sicherzustellen, dass unsere Einrichtung einen systemisch gewaltfreien Lebensraum für Kinder und Jugendliche bietet.
Michael Rauch (Mitglied der Opferschutzkommission)
Februar 2012
„Erziehungsheim Jagdberg - Aufarbeitung der Vergangenheit
Im Rahmen der Aufarbeitung der Heimerziehung hat das Land Vorarlberg den Kinder- und Jugendanwalt ersucht, als Anlaufstelle für Menschen, die körperliche, psychische oder sexuelle Gewalt erleiden mussten zur Verfügung zu stehen.
Von Mai 2010 bis Februar 2012 haben sich 93 Personen gemeldet, die als „Zöglinge“ im Jagdberg waren. 77 haben eine Unterstützungszahlung beantragt und diese wurde auch durch die Opferschutzkommission des Landes Vorarlberg zugesprochen.
Die Tätigkeit der Opferschutzstelle und der Opferschutzkommission wurde in einem eigenen Bericht dokumentiert. Mit den Berichten von Betroffenen wurde bekannt, wie sehr junge Menschen in der Vergangenheit von unterschiedlichsten Formen von Gewalt betroffen waren. Diese persönlichen Berichte sollen durch eine historische Aufarbeitung ergänzt werden. Die Verantwortung für die damaligen Gewaltanwendungen sind jenen Personen zuzuordnen, welche sie angewendet oder auch geduldet haben.
Der Auftrag der jetzt verantwortlichen Personen und Institutionen muss lauten, dass alles unternommen werden muss, damit so etwas nicht mehr passiert und dass kein anderer erleben muss, was Betroffene früher erlebt haben. Nur so kann man vor allem die bestmögliche Unterstützung der jungen Menschen gewährleisten aber auch den jenen Auftrag erfüllen, der sich aus dem Bundesverfassungsgesetz über die Rechte von Kindern ableitet: „Jedes Kind, das dauernd oder vorübergehend aus seinem familiären Umfeld herausgelöst ist, hat Anspruch auf besonderen Schutz und Beistand des Staates.“
Opferschutzstelle Land Vorarlberg (Bericht 2010/2011)